Allgemeines und Kosten

Einen „Angelschein“, wie er umgangssprachlich oft genannt wird, gibt es eigentlich gar nicht. Wer in Deutschland angeln möchte, benötigt mehrere Schritte und Nachweise. Mit der richtigen Vorbereitung ist der Weg zum Fischereischein aber gut überschaubar.

Was Du zum Angeln brauchst

  • die staatliche Fischerprüfung
  • den Fischereischein
  • einen Fischereierlaubnisschein

Die einfache Faustregel

  • ohne Vorbereitungslehrgang keine Fischerprüfung
  • ohne Fischerprüfung keinen Fischereischein
  • ohne Fischereischein keinen Fischereierlaubnisschein
  • ohne Fischereierlaubnisschein kein Angeln

In der Praxis ist das deutlich weniger kompliziert, als es zunächst klingt. Wichtig ist vor allem zu wissen, welche Regelungen im jeweiligen Bundesland gelten.

Wichtiger Hinweis zum Fischereirecht

In Deutschland ist das Fischereirecht Ländersache. Das bedeutet: Jedes Bundesland hat ein eigenes Landesfischereigesetz. Ein bundesweit einheitliches Fischereigesetz gibt es nicht.

Deshalb gibt es weder ein Bundesfischereigesetz noch einen Bundesfischereischein oder einen „Bundesangelschein“.

Außer in Niedersachsen benötigst Du in allen Bundesländern grundsätzlich wenigstens einen Fischereischein, um angeln zu dürfen. In Niedersachsen brauchst Du stattdessen ein Fischerprüfungszeugnis und einen Fischereierlaubnisschein für das jeweilige Gewässer.

In allen anderen Bundesländern ist der Fischereischein Pflicht. Diesen erhältst Du, wenn Du die staatliche Fischerprüfung erfolgreich bestanden hast.

Die staatliche Fischerprüfung in Rheinland-Pfalz

Voraussetzung für die Teilnahme an der staatlichen Fischerprüfung in Rheinland-Pfalz ist der erfolgreiche Abschluss eines Vorbereitungslehrgangs.

Kostenübersicht

  • Vorbereitungslehrgang bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres: 179,00 €
  • Vorbereitungslehrgang nach Vollendung des 18. Lebensjahres: 199,00 €
  • Zusätzliche staatliche Prüfungsgebühr: 50,00 €
  • Ermäßigte staatliche Prüfungsgebühr: 40,00 €

Die Lehrgangsgebühren umfassen die Lehrgangsunterlagen. Weitere, von dieser Regelung abweichende Gebühren dürfen nicht erhoben werden.

Die staatliche Prüfungsgebühr ist zusätzlich bei der zuständigen unteren Fischereibehörde zu entrichten, also bei der Kreisverwaltung oder Stadtverwaltung.

Prüfungstermine in Rheinland-Pfalz

Die Prüfungen finden in Rheinland-Pfalz vierteljährlich landeseinheitlich am ersten Freitag des jeweiligen Prüfungsmonats statt.

Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung

Zur staatlichen Fischerprüfung wird zugelassen, wer den Vorbereitungslehrgang erfolgreich abgeschlossen hat und die folgenden Voraussetzungen erfüllt:

  • die Anmeldefrist wurde eingehalten
  • der Nachweis über die mindestens 30-stündige Teilnahme am Lehrgang liegt vor
  • ein 8-stündiger Praxistag wurde absolviert
  • am Prüfungstag erfolgt die Legitimation durch einen amtlichen Ausweis
  • die schriftliche Einladung der Prüfungsbehörde wird vorgelegt
  • das 13. Lebensjahr wurde vollendet
  • die antragstellende Person ist nicht entmündigt
  • der Einzahlungsbeleg der Prüfungsgebühr wurde vorgelegt

Die Fischereibehörde lädt die zugelassenen Bewerberinnen und Bewerber schriftlich unter Angabe von Ort und Beginn der Prüfung ein.

Wichtiger Hinweis zur Prüfungsgebühr

Eine Rückerstattung der gezahlten Prüfungsgebühr gemäß § 19 LGebG in Verbindung mit § 59 LHO erfolgt weder bei Verhinderung noch bei einem Rücktritt während der Prüfung.

Ablauf der Prüfung

Die Prüfung wird schriftlich abgelegt. In begründeten Fällen kann der Prüfungsausschuss Ausnahmen zulassen.

Jeder Prüfling erhält einen von der obersten Fischereibehörde erstellten Fragebogen mit jeweils zehn Fragen aus folgenden Sachgebieten:

  • Allgemeine Fischkunde
  • Spezielle Fischkunde
  • Gewässerkunde
  • Gerätekunde
  • Gesetzeskunde

Zu jeder Frage gibt es drei Antwortmöglichkeiten. Die richtige Antwort muss angekreuzt werden. Für die Bearbeitung der Prüfungsfragen stehen insgesamt zwei Stunden zur Verfügung.

Wann ist die Prüfung bestanden?

Die staatliche Fischerprüfung ist bestanden, wenn in jedem Prüfungsgebiet mindestens sieben Fragen richtig beantwortet wurden.

Wurden nur in einem Prüfungsgebiet nicht genügend richtige Antworten erreicht, kann noch während des Prüfungstermins eine mündliche Nachprüfung erfolgen.

Nach der Prüfung

Nach bestandener Prüfung erhält der Prüfling ein Prüfungszeugnis, das von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses unterzeichnet ist.

Wird die Prüfung nicht bestanden, wird dies entsprechend bekannt gegeben. Eine nicht bestandene Prüfung kann nur vollständig wiederholt werden.

Öffentlichkeit der Prüfung

Die Prüfung ist öffentlich. Vertreterinnen und Vertreter der oberen und der obersten Fischereibehörde können bei der Prüfung anwesend sein.

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